Heil- und Kostenplan


Heil- und Kostenplan

Über allem steht die Transparenz


Eine gute Behandlung beginnt mit der Aufklärung

Ein Heil- und Kostenplan (kurz: HKP) für zahnärztlich-prothetische Leistungen stellt in Deutschland eine geplante Zahnersatz-Versorgung und deren voraussichtliche Kosten detailliert dar. Er erfüllt zweierlei Funktionen, einerseits stellt er schriftlich die zahnärztliche Leistung einer Therapieplanung dar und andererseits einen Kostenvoranschlag. Er dient der Kostentransparenz für den Zahlungspflichtigen und der Klärung, inwieweit Kosten vom Patienten, von Krankenkassen, von privaten Krankenversicherern, durch die Beihilfe oder vom Sozialamt zu tragen sind. Heil- und Kostenpläne sind für gesetzlich und privat versicherte Patienten nach unterschiedlichen Bestimmungen zu erstellen.


Der Vertragszahnarzt hat dem Patienten auf Wunsch einen HKP zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet.




Heil- und Kostenplan für Zahnersatz

Abb. 1 Heil- und Kostenplan

In Zeile 1 (TP, siehe Abb. 1) findet man an den Stellen, an denen was ausgefüllt ist, die tatsächliche Therapieplanung. Zu beachten ist, dass es im Unterkiefer nochmal eine Zeile mit TP gibt. Je nachdem, ob unten/oben oder links/rechts in dieser Zeile was steht, betrifft es den entsprechenden Bereich im Kiefer oben/unten oder links/rechts.

Beispiel: an Zahn Nr. 47 steht unter TP ein KM, an Zahn Nr. 46 ein BM und an Zahn Nr. 45 wieder ein KM, dann würde dies einer vollverblendeten (komplett weißen) Brücke entsprechen.


Die tatsächliche Planung kann mit der Regelversorgung übereinstimmen oder aber auch abweichen. In Zeile 2 (R) des HKP steht, was die gesetzliche Krankenversicherung für diese Situation vorsieht. Im Beispiel vorhin würde an Zahn Nr. 47 ein K stehen, an Zahn Nr. 46 ein B und an Zahn Nr. 45 ebenfalls ein K. Dies beutet, dass die Krankenkasse für diesen Bereich lediglich eine Vollgussbrücke (komplett silberne) Brücke vorsieht. Weicht die tatsächliche Planung von der Regelversorgung ab, erhöht sich entsprechend der Kostenanteil des Patienten.


In Zeile 3 ist der aktuelle Befund vermerkt. In Zeile 4 findet sich die Summe, die die gesetzliche Krankenkasse für diesen Behandlungsfall übernehmen würde. In Zeile 5 muss ein Stempel der Krankenkasse vorhanden sein, sonst ist der Plan nicht als genehmigt anzusehen. In Zeile 6 finden sich die Gesamtkosten der Behandlung.


Der Festzuschuss der Krankenkasse richtet sich zum einen nach der Art der geplanten Versorgung und zum anderen nach den Bemühungen des Patienten, zur Gesunderhaltung der Zähne. Patienten, die mindestens 5 Jahre ein gepflegtes Bonusheft nachweisen können, erhalten anstatt der üblichen 60% sogar 70 % Festzuschuss. Bei 10 nachweislichen Jahren im Bonusheft sind es sogar 75%.  In Härtefällen bei besonders geringen Einkommen beträgt der Festzuschuss 100%.


Beachten Sie bitte: Die prozentualen Anteile beziehen sich immer nur auf die Regelversorgung, das bedeutet, dass dieser Prozentwert bei Planungen, die von der Regelversorgung abweichen, entsprechend niedriger ausfällt. Ein Beispiel für eine abweichende Behandlung wäre eine Brücke im hinteren Backenbereich, die komplett weiß bemalt ist. Die Krankenkasse sieht im Rahmen der Regelversorgung hier lediglich metallische Brücken vor. Da die Kosten für eine weiße Brücke deutlich höher sind, kann sich der prozentuale Anteil zum Beispiel von 70% durchaus auf 40 % reduzieren


Ein genehmigter HKP ist 6 Monate gültig.


Die Regelversorgung stellt eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Lösung dar. Diese ist nicht unbedingt die bestmögliche und komfortabelste Zahnersatzversorgung. Der befundbezogene Festzuschuss der Krankenkassen richtet sich nach den für die Regelversorgung fest definierten Behandlungskosten. Befundbezogen bedeutet, dass der Zuschuss sich nicht nach der gewählten Versorgungsform richtet, sondern nach dem zu Grunde liegenden Zahnbefund.

Einfach gesagt: Die Krankenkasse hat für jeden speziellen Befund eine vorgesehene Lösung, ganz gleich, welche Lösung der Patient sich für diesen Fall wünscht oder welche der Zahnarzt empfohlen hat.


Die gleichartige Versorgung stellt eine Form der Regelversorgung mit zusätzlichen Leistungen dar. Diese können wie im oben genannten Beispiel Verblendungen sein, damit eine weiße Brücke auch im Backenzahnbereich eingegliedert werden kann. Die Regelversorgung wären hier komplett metallische Brücken. Die Krankenkassen zahlen auch in diesem Fall den gleichen Zuschuss wie bei einer Regelversorgung, nicht jedoch zusätzliche Material-, Labor- und Honorarkosten. Entsprechend erhöht sich der Kostenanteil der Patienten.


Ähnlich verhält es sich bei der andersartigen Versorgung, bei der die Planung komplett von der Regelversorgung abweicht. Im oben genannten Fall könnte beispielsweise anstatt einer Brücke ein Implantat gesetzt werden. Auch hier wird die Krankenkasse wieder den selben Zuschuss für die Regelversorgung bezahlen, die Restsumme entfällt auf den Versicherten oder etwaige Zusatzversicherungen.

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